Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 13 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Vorabkonsultation der oder des Datenschutzbeauftragten

Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Vorabkonsultation der oder des Datenschutzbeauftragten

1. Das verantwortliche öffentliche Organ legt der oder dem Datenschutzbeauftragten frühzeitig zur Vorabkonsultation vor

a) Rechtsetzungsprojekte, die das Bearbeiten von Personendaten betreffen oder die für den Umgang mit Informationen erheblich sind, und

b) Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten, die aufgrund der Art der Bearbeitung oder der zu bearbeitenden Daten zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führen.

2. Die oder der Datenschutzbeauftragte erstellt eine Liste der Bearbeitungsvorgänge, die zur Vorabkonsultation zu unterbreiten sind.

← § 12a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG Gesetz über die Information und den Datenschutz - Gegenstand und Zweck § 14 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →