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§ 12a Gesetz über die Information und den Datenschutz - Datenschutz-Folgenabschätzung

Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
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§ 12a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Datenschutz-Folgenabschätzung

1. Das verantwortliche öffentliche Organ prüft bei jedem Vorhaben für eine Personendatenbearbeitung, ob voraussichtlich ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen besteht. Das hohe Risiko ergibt sich, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aus der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Bearbeitung.

2. Besteht voraussichtlich ein hohes Risiko, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.

3. Die Folgenabschätzung enthält mindestens

a) eine allgemeine Beschreibung der geplanten Bearbeitungsvorgänge;

b) eine Bewertung der in Bezug auf die Grundrechte der betroffenen Personen bestehende Risiken sowie

c) eine Darstellung und Bewertung der geplanten Abhilfemassnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehren und Verfahren, durch die der Schutz der Grundrechte der Personen sichergestellt und der Nachweis erbracht werden soll, dass dieses Gesetz eingehalten wird.

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