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153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 12 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Zweckbindung

Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
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§ 12 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Zweckbindung

1. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine gesetzliche Grundlage ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder die betroffene Person im Einzelfall einwilligt.

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