153.260
IDGLIPD
CH-BS
§ 10 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten zu einem nicht personenbezogenen Zweck
Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
§ 10 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten zu einem nicht personenbezogenen Zweck
1. Ein öffentliches Organ darf Personendaten zu einem nicht personenbezogenen Zweck, namentlich für Statistik, Planung oder Forschung, bearbeiten, wenn es
a) diese Daten nicht mehr für einen personenbezogenen Zweck verwendet oder weitergibt und
b) diese Daten anonymisiert oder pseudonymisiert, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, und
c) die Ergebnisse der Bearbeitung nur so bekannt gibt, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.
2. ...