§ 8 Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) - Aufgaben der KKO
§ 8 KKO VO · Aufgaben der KKO
1. Die KKO hat in normalen Lagen folgende Aufgaben
a) Sie berät den Regierungsrat in der Vorsorge und Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen und trifft die dazu nötigen Vorbereitungen.
b) Sie bereitet lage- und zeitgerecht Beschluss-Entwürfe zuhanden des Regierungsrates vor und sorgt für deren Umsetzung.
c) Sie trifft die Vorbereitungen für die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen, bei denen mit hoher sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit ein koordinierter Einsatz aller notwendigen und verfügbaren Mittel erforderlich ist.
2. Die KKO hat in besonderen und ausserordentlichen Lagen folgende Aufgaben
a) Sie trifft im Einsatzfall die erforderlichen Führungsmassnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden sowie zur Schadensbehebung.
b) Sie koordiniert im Einsatzfall die nachbarliche Hilfeleistung sowie die Zusammenarbeit interkantonal, international, mit den Bundesbehörden und der Armee.
c) Sie leistet die notwendige Unterstützung für die Aufräumungs- und Wiederaufbauorganisation in besonderen und ausserordentlichen Lagen und arbeitet mit ihr zusammen.
3. Die KKO erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre einen Bericht zu ihren Tätigkeiten.