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153.200 CH-BS

§ 7 Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) - Geschäftsstelle KKO

Organisatorische Bestimmungen
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§ 7 KKO VO · Geschäftsstelle KKO

1. Die Geschäftsstelle KKO wird von einer Leiterin oder einem Leiter geführt. Sie befasst sich vollamtlich mit der KKO und Themen des Bevölkerungsschutzes. Die Geschäftsstelle KKO ist der Stabschefin oder dem Stabschef des Kantonalen Krisenstabes unterstellt.

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