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153.200 CH-BS

§ 6 Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) - Sammelplatz

Organisatorische Bestimmungen
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§ 6 KKO VO · Sammelplatz

1. Der Sammelplatz wird von einer Sammelplatzkommandantin oder einem Sammelplatzkommandanten geleitet. Diese oder dieser untersteht der Gesamteinsatzleiterin oder dem Gesamteinsatzleiter.

2. Im Einsatz notwendige unaufschiebbare Entscheide liegen in der Verantwortung der Sammelplatzkommandantin oder des Sammelplatzkommandanten. Sie oder er informiert die Gesamteinsatzleiterin oder den Gesamteinsatzleiter über diese Entscheide.

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