153.200
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) - Schadenplatz
Organisatorische Bestimmungen
§ 5 KKO VO · Schadenplatz
1. Der Schadenplatz wird von einer Schadenplatzkommandantin oder einem Schadenplatzkommandanten geleitet. Diese oder dieser untersteht der Gesamteinsatzleiterin oder dem Gesamteinsatzleiter.
2. Im Einsatz notwendige unaufschiebbare Entscheide liegen in der Verantwortung der Schadenplatzkommandantin oder des Schadenplatzkommandanten. Sie oder er informiert die Gesamteinsatzleiterin oder den Gesamteinsatzleiter über diese Entscheide.