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153.200 CH-BS

§ 4 Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) - Kantonaler Krisenstab

Organisatorische Bestimmungen
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§ 4 KKO VO · Kantonaler Krisenstab

1. Der Kantonale Krisenstab wird von der Stabschefin oder dem Stabschef geleitet. Diese oder dieser untersteht der oder dem Gesamtverantwortlichen bzw. der Gesamteinsatzleiterin oder dem Gesamteinsatzleiter.

2. Der Stab des Kantonalen Krisenstabs besteht aus der Geschäftsstelle KKO und den Adjutantinnen und Adjutanten. Diese sind der Geschäftsstelle KKO unterstellt.

3. Der Zivilschutz stellt dem Kantonalen Krisenstab Personal zur Führungsunterstützung sowie für den Betrieb des geschützten Standorts zur Verfügung.

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