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153.200 CH-BS

§ 3 Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) - Ernennungen und Wahlen

Organisatorische Bestimmungen
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§ 3 KKO VO · Ernennungen und Wahlen

1. Der Regierungsrat ernennt die Gesamtverantwortliche oder den Gesamtverantwortlichen der KKO, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Stabschefin oder der Stabschef des Kantonalen Krisenstabs sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für jeweils vier Jahre.

2. Der Regierungsrat wählt die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter innerhalb des Kantonalen Krisenstabs für jeweils vier Jahre.

3. Die oder der Gesamtverantwortliche ernennt die bei besonderen und ausserordentlichen Lagen zum Einsatz kommenden Gesamteinsatzleiterinnen und Gesamteinsatzleiter sowie die weiteren Angehörigen der KKO für jeweils vier Jahre.

4. In der KKO sollen alle Departemente entsprechend ihren fachlichen Zuständigkeiten vertreten sein.

5. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt sind verpflichtet, auf Antrag eine Funktion in der KKO zu übernehmen.

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