§ 2 Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) - Organisation der KKO
§ 2 KKO VO · Organisation der KKO
1. Die KKO ist eine Milizorganisation. Ihre Angehörigen, ausser die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle KKO, üben ihre Funktion nebenamtlich aus.
2. Die KKO ist organisatorisch dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt angegliedert.
3. Die KKO wird in der normalen Lage von der oder dem Gesamtverantwortlichen geführt und besteht aus
a) dem Kantonalen Krisenstab und
b) einer Geschäftsstelle KKO.
4. Die KKO wird in besonderen und ausserordentlichen Lagen von einer Gesamteinsatzleiterin oder einem Gesamteinsatzleiter geführt und kann zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Gremien bestehen aus
a) einer oder mehreren Schadenplatzorganisationen und
b) einer oder mehreren Sammelplatzorganisationen.
5. Die oder der Gesamtverantwortliche legt die Organisation der KKO fest.