153.200
CH-BS
§ 15 Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) - Nicht zum Personal des Kantons Basel-Stadt gehörende Angehörige der KKO
Aufgebot - Rechte und Pflichten der Angehörigen der KKO
§ 15 KKO VO · Nicht zum Personal des Kantons Basel-Stadt gehörende Angehörige der KKO
1. Angehörige der KKO, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt sind, werden für ihre Tätigkeit entschädigt.
2. In besonderen und ausserordentlichen Lagen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie zum Personal des Kantons Basel-Stadt gehörende Angehörige der KKO.