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153.200 CH-BS

§ 15 Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) - Nicht zum Personal des Kantons Basel-Stadt gehörende Angehörige der KKO

Aufgebot - Rechte und Pflichten der Angehörigen der KKO
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§ 15 KKO VO · Nicht zum Personal des Kantons Basel-Stadt gehörende Angehörige der KKO

1. Angehörige der KKO, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt sind, werden für ihre Tätigkeit entschädigt.

2. In besonderen und ausserordentlichen Lagen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie zum Personal des Kantons Basel-Stadt gehörende Angehörige der KKO.

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