153.200
CH-BS
§ 14 Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) - Entschädigung
Aufgebot - Rechte und Pflichten der Angehörigen der KKO
§ 14 KKO VO · Entschädigung
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt sind im Rahmen ihrer in der KKO übernommenen Funktionen für Vorbereitung, Ausbildung, Übungen, Einsatz und Auswertung frei zu stellen.
2. Die Entschädigung richtet sich nach der kantonalen Zulagenverordnung.