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153.200 CH-BS

§ 14 Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) - Entschädigung

Aufgebot - Rechte und Pflichten der Angehörigen der KKO
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§ 14 KKO VO · Entschädigung

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt sind im Rahmen ihrer in der KKO übernommenen Funktionen für Vorbereitung, Ausbildung, Übungen, Einsatz und Auswertung frei zu stellen.

2. Die Entschädigung richtet sich nach der kantonalen Zulagenverordnung.

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