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153.200 CH-BS

§ 10 Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) - Aufgaben der Schadenplatzorganisation

Aufgaben
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§ 10 KKO VO · Aufgaben der Schadenplatzorganisation

1. Die Schadenplatzorganisation ist für die Rettung von Menschen und Tieren, für die Schadensbegrenzung an der Umwelt und an Sachwerten sowie für die Bergung von Menschen und Tieren zuständig.

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