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153.200 CH-BS

§ 1 Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 KKO VO · Zweck und Geltungsbereich

1. Mit dieser Verordnung sollen die Rahmenbedingungen vorgegeben werden, um die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen, Tiere und Sachwerte bei Katastrophen und Notlagen zu schützen und zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen.

2. Die Kantonale Krisenorganisation (KKO) ist das Stabs- und Führungsorgan des Kantons für besondere und ausserordentliche Lagen. Sie untersteht dem Regierungsrat.

3. Ist der Regierungsrat nicht mehr in der Lage, die Regierungstätigkeit ordentlich auszuüben, so fasst die KKO die unaufschiebbaren Beschlüsse und erteilt die unaufschiebbaren Anordnungen.

4. Die Verordnung gilt bei einem Aufgebot der KKO oder Teilen davon.

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