Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.180 CH-BS

Kanton Basel-Stadt 153.180

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Dem Präsidialdepartement wird die Aufgabe übertragen, die Beurteilung von Rekursen, mit denen Entscheide der übrigen Departemente oder deren Kommissionen beim Regierungsrat angefochten werden, zu dessen Handen vorzubereiten.

1. Richten sich Rekurse gegen Entscheide des Präsidialdepartements oder dessen Kommissionen, so ist die Vorbereitung der regierungsrätlichen Entscheide Sache des Justiz- und Sicherheitsdepartements, oder in dessen Stellvertretung des Finanzdepartements oder des Bau- und Verkehrsdepartements.

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