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153.150 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend Organisation und Kompetenzen der Departemente und übrigen Verwaltungseinheiten

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§ 2 Verordnung betreffend Organisation und Kompetenzen der Departemente und übrigen Verwaltungseinheiten

1. Den Departementen und allen übrigen Verwaltungseinheiten kommen weiterhin alle jene Kompetenzen zu, die nicht im Widerspruch zum Organisationsgesetz vom 22. April 1976 stehen, jedoch bisher direkt oder mittelbar auf solche organisationsrechtliche Erlasse gestützt waren, die mit der Inkraftsetzung des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 gemäss dessen § 55 aufgehoben sind.

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