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153.150 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend Organisation und Kompetenzen der Departemente und übrigen Verwaltungseinheiten

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§ 1 Verordnung betreffend Organisation und Kompetenzen der Departemente und übrigen Verwaltungseinheiten

1. Die bestehenden Departemente, Abteilungen und Stabsstellen behalten bis auf weiteres ihre heutige Bezeichnung und Zusammensetzung, mit Ausnahme des Polizeidepartementes, dessen Bezeichnung neu lautet: Polizei- und Militärdepartement.

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