153.150
CH-BS
Kanton Basel-Stadt 153.150
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1 Verordnung betreffend Organisation und Kompetenzen der Departemente und übrigen Verwaltungseinheiten
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1. Die bestehenden Departemente, Abteilungen und Stabsstellen behalten bis auf weiteres ihre heutige Bezeichnung und Zusammensetzung, mit Ausnahme des Polizeidepartementes, dessen Bezeichnung neu lautet: Polizei- und Militärdepartement.
§ 2 Verordnung betreffend Organisation und Kompetenzen der Departemente und übrigen Verwaltungseinheiten
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1. Den Departementen und allen übrigen Verwaltungseinheiten kommen weiterhin alle jene Kompetenzen zu, die nicht im Widerspruch zum Organisationsgesetz vom 22. April 1976 stehen, jedoch bisher direkt oder mittelbar auf solche organisationsrechtliche Erlasse gestützt waren, die mit der Inkraftsetzung des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 gemäss dessen § 55 aufgehoben sind.