153.115
CH-BS
§ 7 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern - Zuschläge für weittragende Entscheidungen
§ 7 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern · Zuschläge für weittragende Entscheidungen
1. Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher können für Kommissionen, deren Mitglieder für das Staatswesen weittragende Entscheidungen vorbereiten oder treffen müssen, höhere Sitzungsgelder bewilligen
a) Grundansatz: CHF 100
b) Zuschlag für Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall: CHF 250
c) Jahresentschädigung pauschal: CHF 1'000
2. Die Jahresentschädigung wird nur an Kommissionsmitglieder ausgerichtet, die an mindestens 50% der Sitzungen pro Jahr teilgenommen haben.