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153.115 CH-BS

§ 7 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern - Zuschläge für weittragende Entscheidungen

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§ 7 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern · Zuschläge für weittragende Entscheidungen

1. Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher können für Kommissionen, deren Mitglieder für das Staatswesen weittragende Entscheidungen vorbereiten oder treffen müssen, höhere Sitzungsgelder bewilligen

a) Grundansatz: CHF 100

b) Zuschlag für Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall: CHF 250

c) Jahresentschädigung pauschal: CHF 1'000

2. Die Jahresentschädigung wird nur an Kommissionsmitglieder ausgerichtet, die an mindestens 50% der Sitzungen pro Jahr teilgenommen haben.

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