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153.115 CH-BS

§ 5 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern - Grundansätze für Sitzungsgelder

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§ 5 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern · Grundansätze für Sitzungsgelder

1. Pro Sitzung werden folgende Sitzungsgelder ausgerichtet

a) Grundansatz: CHF 100

b) Zuschlag für Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall: CHF 150

c) Aktenstudium: CHF 40

d) Protokoll: CHF 25

e) Entscheidmotivierung pro Fall: CHF 30

2. Die Ansätze gelten für halbtägige Sitzungen von mindestens zwei Stunden und höchstens vier Stunden. Bei kürzeren Sitzungen wird das Sitzungsgeld um einen Drittel gekürzt, bei längeren Sitzungen um die Hälfte erhöht.

3. Für Aktenstudium wird nur dann Sitzungsgeld ausgerichtet, wenn das Aktenstudium regelmässig mindestens zwei Stunden in Anspruch nimmt.

4. Werden die Geschäfte auf dem Zirkulationsweg erledigt, so kann für den mutmasslichen Zeitaufwand von rund vier Stunden das Sitzungsgeld für eine halbtägige Sitzung ausgerichtet werden.

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