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153.115 CH-BS

§ 4 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern - Ausschluss der Anspruchsberechtigung

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§ 4 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern · Ausschluss der Anspruchsberechtigung

1. Keinen Anspruch auf Sitzungsgelder haben Kommissionspräsidentinnen und Kommissionspräsidenten, Kommissionsmitglieder wie auch Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton Basel-Stadt stehen, wenn die Kommissionstätigkeit zur Funktionsausübung gehört und daher ordentliche Arbeitszeit ist.

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