153.115
CH-BS
§ 4 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern - Ausschluss der Anspruchsberechtigung
§ 4 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern · Ausschluss der Anspruchsberechtigung
1. Keinen Anspruch auf Sitzungsgelder haben Kommissionspräsidentinnen und Kommissionspräsidenten, Kommissionsmitglieder wie auch Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton Basel-Stadt stehen, wenn die Kommissionstätigkeit zur Funktionsausübung gehört und daher ordentliche Arbeitszeit ist.