153.115
CH-BS
§ 3 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern - Anspruch auf Sitzungsgelder
§ 3 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern · Anspruch auf Sitzungsgelder
1. An Kommissionen, die mehr als vier Sitzungen pro Jahr abhalten, können in Abweichung vom Grundsatz Sitzungsgelder ausgerichtet werden, wenn der Umfang der Kommissionstätigkeit so erheblich ist, dass den Mitwirkenden eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht zugemutet werden kann, oder wenn von den Mitwirkenden ein hohes Expertenwissen verlangt wird.