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153.115 CH-BS

§ 14 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern

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§ 14 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern

1. Auf den Sitzungsgeldern ist, sofern sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes anfallen, keine Mehrwertsteuer geschuldet.

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