153.115
CH-BS
§ 11 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern - Festsetzung und Auszahlung der Sitzungsgelder
§ 11 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern · Festsetzung und Auszahlung der Sitzungsgelder
1. Für die Festsetzung der zu ermittelnden Sitzungsgelder trägt die Kommissionspräsidentin bzw. der Kommissionspräsident die Verantwortung.
2. Für die Auszahlung der Sitzungsgelder sind die Sekretariate der Kommissionen zuständig.