Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.115 CH-BS

§ 10 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern - Ausserordentliche Entschädigungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern · Ausserordentliche Entschädigungen

1. Für einen ausserordentlichen Aufwand ausserhalb der Sitzungen kann die Präsidentin bzw. der Präsident einer Kommission eine spezielle Entschädigung bewilligen. Für einen ausserordentlichen Aufwand der Präsidentin bzw. des Präsidenten einer Kommission entscheidet die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher. Der Stundenansatz beträgt CHF 75 zuzüglich allfällige Auslagen. Über den ausserordentlichen Aufwand ist Buch zu führen.

← § 9 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern Geltungsbereich § 11 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →