153.115
CH-BS
§ 10 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern - Ausserordentliche Entschädigungen
§ 10 Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern · Ausserordentliche Entschädigungen
1. Für einen ausserordentlichen Aufwand ausserhalb der Sitzungen kann die Präsidentin bzw. der Präsident einer Kommission eine spezielle Entschädigung bewilligen. Für einen ausserordentlichen Aufwand der Präsidentin bzw. des Präsidenten einer Kommission entscheidet die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher. Der Stundenansatz beträgt CHF 75 zuzüglich allfällige Auslagen. Über den ausserordentlichen Aufwand ist Buch zu führen.