153.100
OGLO
CH-BS
§ 9 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Delegationen
Regierungsrat - Regierungsdelegationen und Regierungspräsident
§ 9 Organisationsgesetz, OG · Delegationen
1. Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften aus seiner Mitte Delegationen bestellen, denen höchstens drei Mitglieder angehören.
2. Er kann, unter dem Vorbehalt abweichender Vorschriften in Spezialgesetzen, den Delegationen Entscheidungsbefugnisse übertragen. Jedes Mitglied einer Delegation kann verlangen, dass ein Geschäft dem Regierungsrat zum Entscheid vorgelegt wird.
3. Über die Beratungen und Entscheidungen der Delegationen werden die übrigen Mitglieder des Regierungsrates durch Protokolle informiert.