§ 56 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Organisationsrechtliche Befugnisse des Regierungsrates und bestehende Gesetze
§ 56 Organisationsgesetz, OG · Organisationsrechtliche Befugnisse des Regierungsrates und bestehende Gesetze
1. Der Regierungsrat ist, ohne hiebei an abweichende Vorschriften bestehender Gesetze gebunden zu sein, befugt
a) Kompetenzen von einem Departement auf ein anderes zu übertragen;
b) Kompetenzen von namentlich bezeichneten, den Departementen nachgeordneten Verwaltungseinheiten auf andere Verwaltungseinheiten zu übertragen;
c) den Departementen nachgeordnete Verwaltungseinheiten in die einzelnen Departemente einzugliedern, zu vereinigen, aufzuteilen oder aufzulösen;
d) vom Regierungsrat oder von einem Departementsvorsteher zu wählende Kommissionen mit beratender Funktion unter Zusammenlegung der gesetzlichen Aufgaben zu vereinigen und die Gesamtzahl der Mitglieder gegebenenfalls herabzusetzen.
2. Macht der Regierungsrat von diesen Befugnissen Gebrauch, so hat er entgegenstehende Gesetzesbestimmungen durch Verordnung anzupassen.
3. Er ist ermächtigt, im Falle einer solchen Anpassung und bei anderen Gelegenheiten gesetzliche Kompetenzvorschriften zugunsten eines bestimmten Departementes oder Departementsvorstehers oder zugunsten einer bestimmten nachgeordneten Verwaltungseinheit durch Verordnung allgemeiner zu fassen.