153.100
OGLO
CH-BS
§ 52a Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Barrierefreie Kommunikation
Verfügung und Rekurs - Verschiedene Bestimmungen
§ 52a Organisationsgesetz, OG · Barrierefreie Kommunikation
1. Die Behörden verwenden eine für alle Parteien verständliche Sprache, insbesondere werden die besonderen Bedürfnisse von Personen mit einer Sinnesbeeinträchtigung sowie Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen berücksichtigt. Soweit die schriftliche Eröffnung von Verfügungen oder Rekursen vorgesehen ist, können die Parteien mit Behinderungen bei Bedarf eine kurze mündliche Erklärung beantragen.