153.100
OGLO
CH-BS
§ 52 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Fristwahrung bei Eingaben an kantonale Verwaltungsbehörden
Verfügung und Rekurs - Verschiedene Bestimmungen
§ 52 Organisationsgesetz, OG · Fristwahrung bei Eingaben an kantonale Verwaltungsbehörden
1. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn eine Eingabe zwar fristgemäss einer unzuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde eingereicht, von dieser jedoch nicht mehr innert der Frist an die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde weitergeleitet wurde.