153.100
OGLO
CH-BS
§ 51 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Aufsichtsrechtliche Anzeige
Verfügung und Rekurs - Verschiedene Bestimmungen
§ 51 Organisationsgesetz, OG · Aufsichtsrechtliche Anzeige
1. Jedermann kann Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen, deren vorgesetzter Behörde anzeigen.
2. Diese gibt dem Anzeiger Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige.