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§ 51 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Aufsichtsrechtliche Anzeige

Verfügung und Rekurs - Verschiedene Bestimmungen
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§ 51 Organisationsgesetz, OG · Aufsichtsrechtliche Anzeige

1. Jedermann kann Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen, deren vorgesetzter Behörde anzeigen.

2. Diese gibt dem Anzeiger Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige.

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