153.100
OGLO
CH-BS
§ 5 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Mitwirkung an der Rechtssetzung
Regierungsrat - Stellung, Aufgaben und Kompetenzen[[1]](#titletitle_text_fn_483465_2_1_c)
§ 5 Organisationsgesetz, OG · Mitwirkung an der Rechtssetzung
1. Unter Wahrung der Befugnisse der Stimmbürger, des Grossen Rates und dessen einzelner Mitglieder wirkt der Regierungsrat an der kantonalen Rechtssetzung mit, indem er insbesondere
a) das Verfahren zur Erarbeitung von Gesetzesentwürfen leitet;
b) im Rahmen von Verfassung und Gesetz Verordnungen erlässt.
2. Er verfasst die Vernehmlassungen, zu denen der Bund den Kanton auffordert.