153.100
OGLO
CH-BS
§ 49 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Rekursentscheid
Verfügung und Rekurs - Verwaltungsinternes Rekursverfahren
§ 49 Organisationsgesetz, OG · Rekursentscheid
1. Die Rekursinstanz entscheidet selber in der Sache oder lässt diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgehen.
2. Wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei nur geändert werden, wenn eine Änderung zugunsten einer Gegenpartei dies erfordert.
3. Der Rekursentscheid ist schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäss § 39 zu versehen und den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.