153.100
OGLO
CH-BS
§ 48 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Verfahren
Verfügung und Rekurs - Verwaltungsinternes Rekursverfahren
§ 48 Organisationsgesetz, OG · Verfahren
1. Die Rekursinstanz darf mit der Behandlung des Rekurses keine Mitarbeiter der Vorinstanz beauftragen.
2. Sie ordnet über die einzureichenden Rechtsschriften und Beweismittel das Nötige an und kann Beteiligte und Sachverständige anhören oder anhören lassen.
3. Weitergehende Befugnisse können einer Rekursinstanz durch gesetzliche Vorschrift zuerkannt werden.