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§ 47 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Aufschiebende Wirkung

Verfügung und Rekurs - Verwaltungsinternes Rekursverfahren
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§ 47 Organisationsgesetz, OG · Aufschiebende Wirkung

1. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder, nach Rekursanmeldung, durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird.

2. Die Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen; über einen entsprechenden Antrag ist ohne Verzug zu entscheiden.

3. Ist die Rekursinstanz eine Kollegialbehörde, stehen die Befugnisse gemäss Abs. 1 und 2 auch ihrem Vorsitzenden zu.

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