153.100
OGLO
CH-BS
§ 44 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Legitimation
Verfügung und Rekurs - Verwaltungsinternes Rekursverfahren
§ 44 Organisationsgesetz, OG · Legitimation
1. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ferner wer durch besondere Vorschriften zum Rekurs ermächtigt wird.
2. Verfügungen, die nach § 41 Abs. 3 an den Regierungsrat weiterziehbar sind, können vom zuständigen Departementsvorsteher oder von einer durch besondere Vorschrift hiezu ermächtigten Verwaltungseinheit angefochten werden.