Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.100 OGLO CH-BS

§ 44 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Legitimation

Verfügung und Rekurs - Verwaltungsinternes Rekursverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 Organisationsgesetz, OG · Legitimation

1. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ferner wer durch besondere Vorschriften zum Rekurs ermächtigt wird.

2. Verfügungen, die nach § 41 Abs. 3 an den Regierungsrat weiterziehbar sind, können vom zuständigen Departementsvorsteher oder von einer durch besondere Vorschrift hiezu ermächtigten Verwaltungseinheit angefochten werden.

← § 43 Organisationsgesetz, OG Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Stellung § 45 Organisationsgesetz, OG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →