153.100
OGLO
CH-BS
§ 42 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Überweisung an das Verwaltungsgericht
Verfügung und Rekurs - Anfechtung von Verfügungen
§ 42 Organisationsgesetz, OG · Überweisung an das Verwaltungsgericht
1. Ist der Regierungsrat Rekursinstanz, so können er oder das von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte Departement den Rekurs innert 30 Tagen seit Eingang der Rekursbegründung, unter Mitteilung an den Rekurrenten, dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen, falls dieses sachlich zuständig ist.