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§ 41 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Grundsatz der Anfechtbarkeit, Rekursinstanzen

Verfügung und Rekurs - Anfechtung von Verfügungen
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§ 41 Organisationsgesetz, OG · Grundsatz der Anfechtbarkeit, Rekursinstanzen

1. Wird eine Verfügung nicht durch besondere Vorschrift als endgültig bezeichnet, kann sie angefochten werden.

2. Vorbehältlich abweichender Vorschriften können Verfügungen von Verwaltungseinheiten bei der nächsthöheren Behörde, Verfügungen des Regierungsrates und der vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat gewählten Kommissionen bzw. des Büros des Grossen Rates beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

3. Ist das Verwaltungsgericht sachlich unzuständig, so beurteilt der Regierungsrat, vorbehältlich abweichender besonderer Vorschriften, auch Rekurse gegen Verfügungen der vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat gewählten Kommissionen.

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