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§ 40 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Vollstreckbarkeit

Verfügung und Rekurs - Verfügungen allgemein
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§ 40 Organisationsgesetz, OG · Vollstreckbarkeit

1. Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden können oder wenn ein ordentliches Rechtsmittel zwar ergriffen, ihm aber die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

2. Vollstreckbare Verfügungen sind vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

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