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§ 39 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Form und Inhalt von Verfügungen

Verfügung und Rekurs - Verfügungen allgemein
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§ 39 Organisationsgesetz, OG · Form und Inhalt von Verfügungen

1. Verfügungen sind in der Regel schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt.

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