Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.100 OGLO CH-BS

§ 38 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Verfügungsbefugnis und Verfahren

Verfügung und Rekurs - Verfügungen allgemein
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 Organisationsgesetz, OG · Verfügungsbefugnis und Verfahren

1. Unter dem Vorbehalt abweichender Vorschriften in Spezialgesetzen bestimmt der Regierungsrat, welchen Behörden die Befugnis zukommt, Verfügungen zu erlassen.

2. Das Verfahren, das dem Erlass einer Verfügung vorausgeht, hat in jedem Falle den grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien für das Verwaltungsverfahren zu genügen, insbesondere die Grundsätze der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs zu gewährleisten.

← § 37 Organisationsgesetz, OG Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Stellung § 38a Organisationsgesetz, OG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →