153.100
OGLO
CH-BS
§ 38 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Verfügungsbefugnis und Verfahren
Verfügung und Rekurs - Verfügungen allgemein
§ 38 Organisationsgesetz, OG · Verfügungsbefugnis und Verfahren
1. Unter dem Vorbehalt abweichender Vorschriften in Spezialgesetzen bestimmt der Regierungsrat, welchen Behörden die Befugnis zukommt, Verfügungen zu erlassen.
2. Das Verfahren, das dem Erlass einer Verfügung vorausgeht, hat in jedem Falle den grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien für das Verwaltungsverfahren zu genügen, insbesondere die Grundsätze der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs zu gewährleisten.