153.100
OGLO
CH-BS
§ 37 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Förderung der interdepartementalen Koordination durch den Regierungspräsidenten
Zusammenarbeit innerhalb der Öffentlichen Dienste
§ 37 Organisationsgesetz, OG · Förderung der interdepartementalen Koordination durch den Regierungspräsidenten
1. Der Regierungspräsident überwacht und fördert die interdepartementale Koordination und gibt die erforderlichen Weisungen.
2. Ist ein beteiligter Departementsvorsteher mit den Weisungen des Regierungspräsidenten nicht einverstanden, so führt dieser unverzüglich den Entscheid des Regierungsrates herbei.