Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.100 OGLO CH-BS

§ 37 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Förderung der interdepartementalen Koordination durch den Regierungspräsidenten

Zusammenarbeit innerhalb der Öffentlichen Dienste
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 Organisationsgesetz, OG · Förderung der interdepartementalen Koordination durch den Regierungspräsidenten

1. Der Regierungspräsident überwacht und fördert die interdepartementale Koordination und gibt die erforderlichen Weisungen.

2. Ist ein beteiligter Departementsvorsteher mit den Weisungen des Regierungspräsidenten nicht einverstanden, so führt dieser unverzüglich den Entscheid des Regierungsrates herbei.

← § 36 Organisationsgesetz, OG Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Stellung § 38 Organisationsgesetz, OG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →