153.100
OGLO
CH-BS
§ 36 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Koordinierende Stellen
Zusammenarbeit innerhalb der Öffentlichen Dienste
§ 36 Organisationsgesetz, OG · Koordinierende Stellen
1. Der Regierungsrat kann die Koordination bestimmter Geschäfte bestehenden Verwaltungseinheiten auftragen oder dauernd oder auf Zeit Koordinationsstellen, wie interdepartementale Konferenzen, Ausschüsse und Projektgruppen, einsetzen.
2. In diese Koordinationsstellen können auch Sachverständige berufen werden, die nicht den Öffentlichen Diensten angehören.