153.100
OGLO
CH-BS
§ 35 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Grundsatz der Selbstkoordination
Zusammenarbeit innerhalb der Öffentlichen Dienste
§ 35 Organisationsgesetz, OG · Grundsatz der Selbstkoordination
1. Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Departemente, so sorgen die Beteiligten von sich aus für rechtzeitige gegenseitige Information und geeignete Koordinationsmassnahmen.
2. Das zur Hauptsache beteiligte Departement übernimmt die Federführung für das Geschäft.