§ 34 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Kommissionen[[1]](#articletitle_text_fn_729049_2_1_c)
§ 34 Organisationsgesetz, OG · Kommissionen[[1]](#articletitle_text_fn_729049_2_1_c)
1. Der Regierungsrat kann den Departementsvorstehern sowie den Leitern der Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen Kommissionen beigeben, sofern das zwingende Bedürfnis besteht, Sachverständige oder Vertreter bestimmter Bevölkerungsgruppen an der Wahrnehmung einzelner Aufgaben der Öffentlichen Dienste zu beteiligen.
2. Vorbehältlich abweichender Vorschriften kommt den Kommissionen lediglich beratende Funktion zu.
3. Sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der Regierungsrat Regelungen für die Kommissionen treffen.
4. Vor Ablauf der Amtsdauer einer Kommission hat das zuständige Wahlorgan zu prüfen, ob sich eine Neubestellung der Kommission rechtfertigt, auch wenn diese durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist. Verneint es diese Frage, hat eine Wahl zu unterbleiben.