153.100
OGLO
CH-BS
§ 33 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Stabsstellen
Verwaltungseinheiten - Organisation innerhalb der Departemente
§ 33 Organisationsgesetz, OG · Stabsstellen
1. Stabsstellen beraten, unterstützen und entlasten den Departementsvorsteher, dem sie zugeteilt sind.
2. Ausnahmsweise können ihnen auch andere Aufgaben übertragen werden.
3. Der Leiter einer Stabsstelle nimmt für diese sinngemäss die gleichen Organisations- und Leitungsaufgaben wahr wie ein Bereichs- oder Abteilungsleiter.