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153.100 OGLO CH-BS

§ 32 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Linienorganisation

Verwaltungseinheiten - Organisation innerhalb der Departemente
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§ 32 Organisationsgesetz, OG · Linienorganisation

1. Der Bereichs- oder Abteilungsleiter organisiert und leitet seinen Bereich bzw. seine Abteilung nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, sachgerechten und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Departementsvorsteher festgelegten Zielsetzungen.

2. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe gilt § 31 sinngemäss.

3. Dem Bereichs- oder Abteilungsleiter stehen alle Kompetenzen zu, die er für eine zweckmässige Erfüllung seiner Aufgabe benötigt und die nicht ausdrücklich einer oberen Behörde vorbehalten sind.

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