§ 31 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Leitungsaufgaben im Einzelnen
§ 31 Organisationsgesetz, OG · Leitungsaufgaben im Einzelnen
1. Der Departementsvorsteher nimmt seine Aufgabe wahr, indem er insbesondere
a) periodisch Aufgaben und Ziele des Departementes festlegt;
b) die Planung und Budgetierung für das Departement sicherstellt und überwacht;
c) die ihm obliegenden Entscheide trifft;
d) den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge aus dem Bereich des Departementes informiert und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vorbereitet;
e) * den Bereichen, Abteilungen und Stabsstellen des Departementes Ziele setzt und deren Erreichung kontrolliert;
f) * die Tätigkeit der Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen des Departementes untereinander koordiniert;
g) für die systematische Entwicklung und Förderung des Kaders des Departementes sorgt;
h) die Organisation des Departementes periodisch auf ihre Zweckmässigkeit überprüft, sie veränderten Erfordernissen anpasst oder, falls die vorgesehenen Massnahmen in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen, diesem entsprechend Antrag stellt;
i) dafür sorgt, dass der Regierungsrat jederzeit über die departementale Organisation orientiert ist;
k) die Unterschriftsberechtigung innerhalb des Departementes ordnet.