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§ 31 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Leitungsaufgaben im Einzelnen

Verwaltungseinheiten - Organisation innerhalb der Departemente
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§ 31 Organisationsgesetz, OG · Leitungsaufgaben im Einzelnen

1. Der Departementsvorsteher nimmt seine Aufgabe wahr, indem er insbesondere

a) periodisch Aufgaben und Ziele des Departementes festlegt;

b) die Planung und Budgetierung für das Departement sicherstellt und überwacht;

c) die ihm obliegenden Entscheide trifft;

d) den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge aus dem Bereich des Departementes informiert und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vorbereitet;

e) * den Bereichen, Abteilungen und Stabsstellen des Departementes Ziele setzt und deren Erreichung kontrolliert;

f) * die Tätigkeit der Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen des Departementes untereinander koordiniert;

g) für die systematische Entwicklung und Förderung des Kaders des Departementes sorgt;

h) die Organisation des Departementes periodisch auf ihre Zweckmässigkeit überprüft, sie veränderten Erfordernissen anpasst oder, falls die vorgesehenen Massnahmen in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen, diesem entsprechend Antrag stellt;

i) dafür sorgt, dass der Regierungsrat jederzeit über die departementale Organisation orientiert ist;

k) die Unterschriftsberechtigung innerhalb des Departementes ordnet.

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