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§ 3 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Regierungstätigkeit

Regierungsrat - Stellung, Aufgaben und Kompetenzen[[1]](#titletitle_text_fn_483465_2_1_c)
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§ 3 Organisationsgesetz, OG · Regierungstätigkeit

1. Der Regierungsrat besorgt die Regierungsobliegenheiten, indem er insbesondere

a) unter Wahrung der Befugnisse der Stimmbürger, des Grossen Rates und der Gemeinden die hauptsächlichen Ziele des staatlichen Handelns festlegt;

b) alle für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen laufend beobachtet, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Vorkehren anordnet;

c) die staatliche Aktivität in allen wichtigen Bereichen plant;

d) die Koordination der staatlichen Tätigkeit auf Regierungsebene sicherstellt;

e) den Kanton nach innen und aussen vertritt.

2. Der Regierungstätigkeit kommt vor allen anderen Obliegenheiten des Regierungsrates der Vorrang zu.

3. ...

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