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§ 29 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Gliederung der einzelnen Departemente, Zuteilung der Mitarbeiter

Verwaltungseinheiten - Organisation innerhalb der Departemente
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§ 29 Organisationsgesetz, OG · Gliederung der einzelnen Departemente, Zuteilung der Mitarbeiter

1. Die Gliederung der einzelnen Departemente in Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen wird vom Regierungsrat bestimmt.

2. Er bringt die diesbezüglichen Beschlüsse dem Grossen Rat zur Kenntnis.

3. Der Regierungsrat legt auch periodisch fest, welche Stellen und wie viele Mitarbeiter je Stelle den Bereichen, Abteilungen und Stabsstellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.

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